Im Folgenden können Sie sich über die Satzung unseres Vereins informieren. Selbstverständlich bieten wir Ihnen diese Satzung auch als PDF-Datei unter Vorlagen zum Download an.

SATZUNG

DES VEREINS

"LEBEN NACH TSCHERNOBYL –
HILFE FÜR KINDER IN WEIßRUSSLAND, Südpfalz e.V."

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Leben nach Tschernobyl - Hilfe für Kinder in Weißrussland, Südpfalz" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e. V.". Der Verein hat seinen Sitz in Freisbach, Kreis Germersheim.

Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit erstreckt sich auf die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der §§ 51 ff der Abgabenverordnung und § 10 b EStG". Der Verein ist selbstlos tätig und fördert das Wohl der Allgemeinheit; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2.  

  3. Zweck des Vereins ist die Förderung

     

    • von humanitärer Hilfe für die von der Atomreaktorkatastrophe von Tschernobyl betroffene Bevölkerung in Weißrussland,
    •  

    • der Kontaktpflege und Völkerverständigung zwischen den Menschen, Organisationen und Gruppen in Weißrussland und Deutschland, die sich mit den Folgen der Atomkatastrophe von Tschernobyl und ihrer Bewältigung befassen.
  4.  

  5. Diese Ziele sollen insbesondere durch folgende Tätigkeiten verfolgt werden:

     

    • Im Sinne der Förderung von humanitärer Hilfe sammelt der Verein Geld- und Sachspenden, die den von der Atomkatastrophe von Tschernobyl betroffenen Menschen in Weißrussland unmittelbar zugute kommen.
    •  

    • Im Sinne der Kontaktpflege zwischen den Menschen, Organisationen und Gruppen vermittelt der Verein Kindererholungen.
  6.  

  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8.  

  9. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

  10.  

  11. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  12.  

  13. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Uber den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, mit dem freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Vereinsvorsitzenden. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann nach dessen Anhörung, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausge schlossen werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschiußfassende Organ des Vereins. In ihr hat jedes qeschäftsfähige Mitglied eine Stimme. Stimm-übertragungen sind ausgeschlossen.
  2.  

  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

     

    • Die Beratung der Grundsatzfragen des Vereins.
    •  

    • Die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
    •  

    • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes.
    •  

    • Die Entlastung des Vorstandes.
    •  

    • Die Beschlußfassung über Satzungsfragen und Auflösung des Vereins.
    •  

    • Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags.
  4.  

  5. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  6.  

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand mehrheitlich oder mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragen.
  8.  

  9. Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen.
  10.  

  11. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in geleitet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben davon außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  12.  

  13. Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlußprotokoll erstellt und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokoliführer/in unterzeichnet.
  14.  

  15. Zur Veränderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Veränderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus

     

    • Vorsitzenden/Vorsitzende,
    •  

    • stellvertretenden/der Vorsitzende/der,
    •  

    • Schatzmeister/in,
    •  

    • Schriftführer/in,
    •  

    • Beisitzer.

     

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
  2.  

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer. Die Wahl muß von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bestätigt werden.
  4.  

  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  6.  

  7. Der Vorstand ist verpflichtet, die Vereinsmitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung über seine Aktivitäten zu informieren.
  8.  

  9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit des Gesamtvorstandes, einschließlich der Beisitzer, anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  10.  

    § 9 Inkrafttreten der Satzung

    Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 01.12.1992 errichtet. Dem Verein treten die in den nachfolgend beigefügten Listen zeichnenden Gründungsmitglieder bei: